FAQs » Werberecht
Immer häufiger machen sich Werbetreibende Gedanken über die Grenzen der Möglichkeiten bei Werbung im Gesundheitswesen. Als Zentrum für Healthcare-Marketing kennen wir die Vorgaben aus allen Blickwinkeln und stehen Ihnen mit unserem Know-How zur Seite. Bei Spezialfragen greifen wir auf externe Spezialisten zurück. Werbung ist in der Medizin für Industrie ebenso wie für Kliniken und Praxen zulässig.
In der Berufsordnung für Ärzte (BO-Ä) heißt es dazu: »Sachliche Werbung ist zulässig, irreführende, unsachliche Werbung verboten.« Ähnliche Regelungen gelten im Übrigen für die meisten freien Berufe, wie Rechtsanwälte oder Steuerberater und werden in den jeweiligen Berufsordnungen geregelt – bei den Ärzten die genannte BO-Ä. Der Begriff Werbung ist in gewissem Maße Auslegungssache. Insofern eine Arztpraxis nur »informiert« ist diese Art der «Werbung» auch zulässig. Publikationen oder Reportagen in Tageszeitungen können ebenfalls Werbeeffekte nach sich ziehen, die von den Autoren auch oft erwünscht werden. Auch diese Art der Werbung ist erlaubt, solange bestimmte Regeln eingehalten werden. Vor allem »sittenwidrige Werbung« ist für den Arzt nicht zulässig.
Ähnliche Kriterien gelten auch für Krankenhäuser und Kliniken. Hier sind jedoch noch andere Richtlinien einzuhalten, da z.B. die Vorschriften der Musterberufsordnung nicht unmittelbar anwendbar sind. Im Prinzip sind Kliniken aber mehr Möglichkeiten einer aktiven Werbung an die Hand gelegt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen reiner »Imagewerbung« und »Absatzwerbung«: Bei der Imagewerbung wird nur die Klinik dargestellt, ohne für spezielle Behandlungen oder Therapien zu werben. Im Rahmen dieser Werbung sind die Grenzen der Werbegesetze nicht so streng gesetzt wie dies bei der produktbezogenen Werbung der Fall ist. Die entsprechenden Regelungen können im Heilmittelwerbegesetz (HWG) nachgelesen werden. Das HWG gilt auch für die medizinische Industrie, unterscheidet dabei aber zwischen der Werbung bei Patienten (OTC) und bei Ärzten (Rx).